Erwägungsgrund 12 32018R2005
Nach Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist bereits das Inverkehrbringen von Spielzeug und Babyartikeln, die DEHP, DBP oder BBP enthalten, unter bestimmten Bedingungen, die in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Beschränkung fallen, verboten. Angesichts sowohl der Stellungnahme des RAC, dass DIBP ein ähnliches Gefahrenprofil aufweist wie DEHP, DBP und BBP und dass Spielzeug und Babyartikel erheblich zu von Phthalaten ausgehenden Risiken für Kleinkinder beitragen können und dass DIBP DBP in Spielzeug und Babyartikeln ersetzen kann, als auch der Empfehlung des Forums, ist die Kommission ferner der Auffassung, dass das Inverkehrbringen von Spielzeug und Babyartikeln, die DIPB enthalten, ebenfalls beschränkt werden sollte. Des Weiteren sollte das Inverkehrbringen der vier Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln aktualisierten Bedingungen unterworfen werden.