Erwägungsgrund 2 32018R2005
Nach dem in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Ablauftermin für einen in Anhang XIV aufgeführten Stoff muss die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 prüfen, ob die Verwendung von in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgeführten Stoffen in Erzeugnissen ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt, das nicht angemessen beherrscht wird; sofern die Agentur der Auffassung ist, dass dies der Fall ist, arbeitet sie ein Dossier aus, das den Anforderungen des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden „Dossier nach Anhang XV“) entspricht.