Erwägungsgrund 14 32018R2005
Die vorgeschlagene Beschränkung sollte nicht für Erzeugnisse gelten, für die andere Unionsvorschriften gelten, unter anderem für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission fallen, für medizinische Geräte im Anwendungsbereich der Richtlinien 90/385/EWG oder 93/42/EWG des Rates oder der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder für Bestandteile solcher Geräte, für Erzeugnisse im Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder die Primärverpackung von Arzneimitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinien 2001/82/EG oder 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.