Erwägungsgrund 16 32018R2005
Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV sowie der Stellungnahmen des RAC und des SEAC ist die Kommission der Auffassung, dass mit der vorgeschlagenen Beschränkung gegen die festgestellten Risiken vorgegangen werden kann, ohne erhebliche Belastung für die Wirtschaftszweige, die Lieferkette oder die Verbraucher zu verursachen, und kommt zu dem Schluss dass die vorgeschlagene Beschränkung eine angemessene unionsweite Maßnahme zur Bekämpfung des festgestellten Risikos darstellt.