Erwägungsgrund 11 32018R0975
So wird insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates eine Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Union mit einem globalen, integrativen Ansatz eingeführt, um die Einhaltung aller Vorschriften der GFP sicherzustellen, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission enthält die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates wird ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei festgelegt. Darüber hinaus sind in der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates Vorschriften für die Erteilung und Verwaltung von Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union festgelegt, die in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines Drittlands im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation (im Folgenden „RFO“), der die Union als Vertragspartei angehört, Fischereitätigkeiten ausüben. Mit diesen Verordnungen wird bereits eine Reihe der Bestimmungen umgesetzt, die in den SPRFMO-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen enthalten sind. Es ist daher nicht erforderlich, jene Bestimmungen in die vorliegende Verordnung aufzunehmen.