Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Union ist entschlossen, die Faktengrundlage der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in transparenter Weise zu stärken, wie von der zu jener Richtlinie tätigen Expertengruppe der Kommission bereits vorbereitet. Damit vergleichbare Fakten leichter bereitgestellt werden können, sollte die Kommission Leitlinien erstellen, die eine einheitliche Auslegung des in Artikel 2 der Richtlinie 2004/35/EG definierten Begriffs „Umweltschaden“ ermöglichen.
Erwägungsgrund 7 32019R1010Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen