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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates wurde ein Bewirtschaftungsrahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer geschaffen und festgelegt, dass für die Fischereien, die Schleppnetze, Bootswaden, Strandwaden, Umschließungsnetze und Dredgen in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten einsetzen, Bewirtschaftungspläne verabschiedet werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Daten weitere Bewirtschaftungspläne beschließen.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der…
In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der…
In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.