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Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 2. Februar 2022 und anschließend alljährlich Informationen über: a) die Anzahl gemeldeter verdächtiger Transaktionen und der Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen, b) die Anzahl der eingegangenen Genehmigungsanträge nach einem Genehmigungssystem, das sie nach Artikel 5 Absatz 3 geführt oder eingerichtet haben, und die Anzahl der erteilten Genehmigungen sowie die häufigsten Gründe für die Versagung einer Genehmigung, c) Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 2, d) durchgeführte Inspektionen nach Artikel 11 einschließlich der Anzahl der Inspektionen und der erfassten Wirtschaftsteilnehmer.
Bei der Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d an die Kommission trennen die Mitgliedstaaten Berichte, Tätigkeiten und Inspektionen, die sich auf Online-Tätigkeiten und jenen, die sich auf Offline-Tätigkeiten beziehen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission, der Behörde und den anderen Mitgliedstaaten bis 31. August jeden Jahres folgende Informationen zum…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 24. Mai 2026 und danach jährlich einen Bericht mit den Angaben gemäß Artikel 19 Absatz 5, Artikel 21…
Bis zum 15. September jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht für das vorangegangene Kalenderjahr, der Informationen über die…
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission elektronisch bis zum 30. Juni 2028 und danach mindestens alle drei Jahre folgende Daten:
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Mai 2023 einen Bericht darüber vor, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.