Erwägungsgrund 5 32019R1148
Zu den Kriterien, nach denen bestimmt werden sollte, welche Maßnahmen für welche Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gelten, gehören das Ausmaß der mit dem betreffenden Ausgangsstoff für Explosivstoffe verbundenen Bedrohung, das Volumen des Handels mit dem betreffenden Ausgangsstoff für Explosivstoffe und die Frage, ob ein Konzentrationsgrenzwert festgelegt werden kann, bei dessen Einhaltung der Ausgangsstoff für Explosivstoffe sich noch für die rechtmäßigen Zwecke verwenden lässt, für die er bereitgestellt wird, und der die Verwendung dieses Ausgangsstoffes für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen deutlich weniger wahrscheinlich macht.