Erwägungsgrund 21 32019L0713
Unter Hinweis auf die Verpflichtungen gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates und dem Beschluss 2002/187/JI des Rates wird den zuständigen Behörden nahegelegt, bei Kompetenzkonflikten die Möglichkeit direkter Konsultationen mit der Hilfe der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) zu nutzen.