Erwägungsgrund 11 32019R1148
Die Unterscheidung zwischen gewerblichen Verwendern, denen beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitgestellt werden dürfen, und Mitgliedern der Allgemeinheit, denen sie nicht bereitgestellt werden sollten, richtet sich danach, ob die betreffende Person den betreffenden Ausgangsstoff für Explosivstoffe für Zwecke zu verwenden beabsichtigt, die ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit, einschließlich forstwirtschaftlicher, gartenbaulicher und landwirtschaftlicher Tätigkeit, die sowohl in Vollzeit als auch Teilzeit ausgeübt werden kann und nicht notwendigerweise von der bewirtschafteten Flächengröße abhängt, zugerechnet werden können. Die Wirtschaftsteilnehmer sollten beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe daher weder natürlichen oder juristischen Personen bereitstellen, die beruflich nicht auf einem Gebiet tätig sind, auf dem die betreffenden Ausgangsstoffe üblicherweise für berufliche oder gewerbliche Zwecke verwendet werden, noch natürlichen oder juristischen Personen, die Tätigkeiten ausüben, die keinem beruflichen oder gewerblichen Zweck zugerechnet werden können.