Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre jährlichen Inspektionspläne bis zum 31. Januar jedes Jahres. Bei der Aufstellung dieser jährlichen Inspektionspläne sind zu beachten:
die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1986 der Kommission festgelegten Ziele, Prioritäten, Verfahren und Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten und
das gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingerichtete nationale Kontrollprogramm für Schwertfisch aus dem Mittelmeer.
Die Kommission stellt die nationalen Inspektionspläne zusammen und arbeitet sie in den Inspektionsplan der Union ein. Die Kommission leitet den Inspektionsplan der Union zusammen mit den in Artikel 9 genannten jährlichen Fangplänen zur Genehmigung durch die ICCAT an das ICCAT-Sekretariat weiter.
Artikel 14 erhält folgende Fassung: Jährlicher Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen…
Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Inspektionsplan mit den in diesem Kapitel festgelegten Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der in…
Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan, um die Einhaltung dieser Verordnung…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 1. April jedes Jahres die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe mit, die sie im Laufe des…
den jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan gemäß Artikel 14 und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.