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Mit technischen Maßnahmen soll die Umsetzung der GFP unterstützt und zu den Zielen der GFP gemäß den geltenden Bestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beigetragen werden.
Technische Maßnahmen sollen insbesondere zur Verwirklichung der folgenden Ziele beitragen:
Bewirtschaftungsmuster zu optimieren, um Jungfische und Ansammlungen von laichenden biologischen Meeresressourcen zu schützen;
sicherzustellen, dass in der Fischerei unbeabsichtigte Fänge empfindlicher Meerestiere, einschließlich der in den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG aufgeführten Arten, minimiert und wenn möglich ganz verhindert werden, damit diese unbeabsichtigten Fänge die Erhaltung dieser Arten nicht gefährden;
sicherzustellen, dass die negativen Umweltauswirkungen der Fischerei auf marine Lebensräume, unter anderem auch durch geeignete Anreize, minimiert werden;
zu gewährleisten, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Einhaltung der Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2008/56/EG — insbesondere zur Erreichung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG — und gemäß Richtlinie 2009/147/EG getroffen wurden.
Insbesondere wird mit dem Plan das Ziel verfolgt, a) sicherzustellen, dass die im Deskriptor 3 in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG beschriebenen Bedingungen…
Insbesondere wird mit dem Plan das Ziel verfolgt, a) sicherzustellen, dass die im Deskriptor 3 in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG beschriebenen Bedingungen…
Die technischen Maßnahmen sollten zu den GFP-Zielen beitragen, die Bestände auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags zu befischen, unerwünschte Fänge zu…
Um die Wirksamkeit technischer Maßnahmen zu bewerten, sollten Zielvorgaben für die Menge unerwünschter Fänge, insbesondere Fänge von Arten unterhalb der…
Die gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Zielvorgabe zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.