Erwägungsgrund 10 32019R2160
Um mehr Klarheit zu schaffen sollten die LTV-Grenzwerte während der gesamten Laufzeit des Darlehens gelten. Die tatsächlichen LTV-Grenzwerte sollten sich nicht ändern, sondern bei Darlehen für Wohnimmobilien weiterhin 80 % des Wohnimmobilienwertes, bei gewerblichen Darlehen weiterhin 60 %des Gewerbeimmobilienwertes mit der Möglichkeit einer Erhöhung auf 70 % und weiterhin 60 % des Wertes von Schiffen betragen. Gewerbeimmobilien sollten — auch wenn sie von gemeinnützigen Organisationen gehalten werden — als Nichtwohnimmobilien gelten, da sie gemeinhin als solche angesehen werden.