Erwägungsgrund 6 32019R2160
Nur wenige nationale Regelungen für gedeckte Schuldverschreibungen ermöglichen die Einbeziehung von — durch Hypotheken auf Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten — Wertpapieren in den Deckungspool. Diese Strukturen finden immer weniger Verwendung und stehen in dem Ruf, die Programme gedeckter Schuldverschreibungen unnötig zu verkomplizieren. Daher ist es angebracht, die Nutzung solcher Strukturen als anerkennungsfähige Vermögenswerte insgesamt zu streichen.