Erwägungsgrund 3 32019R2160
Angesichts der Stellungnahme der EBA ist es sachgerecht, zusätzliche Anforderungen an gedeckte Schuldverschreibungen aufzustellen und dadurch die Qualität gedeckter Schuldverschreibungen zu erhöhen, die für eine günstigere Behandlung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Betracht kommen.