Erwägungsgrund 2 32019R2160
Am 20. Dezember 2013 ersuchte die Kommission die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden „EBA“), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtet wurde, um eine Stellungnahme zur Frage der Angemessenheit der in Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Risikogewichte von gedeckten Schuldverschreibungen. Aus der Stellungnahme der EBA vom 1. Juli 2014 geht hervor, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelte günstigere Behandlung bei der Risikogewichtung aus aufsichtsrechtlicher Sicht im Prinzip angemessen ist. Die EBA empfahl jedoch, weitere Überlegungen anzustellen, um die Anforderungen an die günstigere Behandlung bei der Risikogewichtung zu ergänzen und zumindest die Bereiche Liquiditätsrisikominderung und Übersicherung, die Rolle der zuständigen Behörden und die Weiterentwicklung bestehender Anforderungen an die Offenlegungspflichten gegenüber den Anlegern abzudecken.