Erwägungsgrund 9 32019R2160
Grenzwerte für das Verhältnis von Darlehen und Sicherheitenwert (Loan-To-Value, im Folgenden „LTV-Grenzwerte“) sind ein notwendiger Bestandteil zur Gewährleistung der Bonität der gedeckten Schuldverschreibungen. In Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind LTV-Grenzwerte für Hypotheken und Schiffspfandrechte festgelegt, nicht jedoch die Art und Weise, wie diese Grenzwerte anzuwenden sind. Das könnte zu Unsicherheiten führen. LTV-Grenzwerte sollten als weiche Deckungsbeitragsgrenzen angewandt werden. Das bedeutet, dass zwar keine Beschränkungen für den Umfang des zugrunde liegenden Darlehens auferlegt werden, ein solches Darlehen aber nur innerhalb der für die Vermögenswerte geltenden LTV-Grenzwerte als Sicherheit genutzt werden kann. Mit LTV-Grenzwerten wird der prozentuale Anteil des Darlehens bestimmt, der zur geforderten Deckung der Verbindlichkeiten beiträgt. Daher sollte festgelegt werden, dass LTV-Grenzwerte den Anteil des Darlehens bestimmen, der zur Deckung der gedeckten Schuldverschreibung beiträgt.