Erwägungsgrund 13 32019R2160
Gedeckte Schuldverschreibungen sind langfristige Finanzierungsinstrumente und werden mit einer geplanten Laufzeit von mehreren Jahren begeben. Deshalb muss sichergestellt werden, dass gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 31. Dezember 2007 oder vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden, von dieser Verordnung nicht betroffen sind. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 31. Dezember 2007 begeben wurden, weiterhin von den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen an anerkennungsfähige Sicherheiten, Übersicherung und Substitutionswerte befreit bleiben. Darüber hinaus sollten auch andere gedeckte Schuldverschreibungen, die der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen und vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden, von den Anforderungen an Übersicherung und Substitutionswerte befreit werden und bis zum Ende ihrer Laufzeit weiterhin für die in der genannten Verordnung festgelegte günstigere Behandlung in Betracht kommen.