Erwägungsgrund 5 32019R2236
Der Mehrjahresplan für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, wurde mit der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt und trat am 16. Juli 2019 in Kraft. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung sollten die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Bestände so festgelegt werden, dass eine fischereiliche Sterblichkeit auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags nach Möglichkeit schrittweise bis 2020, spätestens jedoch bis 1. Januar 2025 erreicht wird. Fangmöglichkeiten sollten als höchstzulässiger Fischereiaufwand ausgedrückt und im Einklang mit der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 7 jener Verordnung festgelegt werden. Für 2020 sollte der höchstzulässige Fischereiaufwand daher gegenüber dem gemäß Artikel 7 Absatz 4 jener Verordnung berechneten Ausgangswert um 10 % verringert werden.