Erwägungsgrund 2 32019R0289
Die Vorschriften über staatliche Beihilfen in den Artikeln 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gelten für die Förderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahme der Zahlungen und zusätzlichen nationalen Finanzierung, die in den Anwendungsbereich des Artikels 42 AEUV fallen.