Erwägungsgrund 4 32019R0289
Die Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten jedoch für Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung, die nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 42 AEUV fallen, und zwar sowohl für den aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanzierten Anteil als auch für die zusätzliche nationale Finanzierung.