Erwägungsgrund 7 32019R0289
Somit entsprechen die Voraussetzungen für die Freistellung von staatlichen Beihilfen nach den Artikeln 32, 33, 35, 38 bis 41 und 44 bis 48 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht mehr in vollem Umfang den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Daher ist es angebracht, diese Vorschriften anzupassen, soweit dies notwendig ist, um die Förderung der ländlichen Entwicklung in gleicher Weise wie bisher von der Anmeldepflicht freistellen zu können.