Verordnung (EU) 2019/289 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Gemäß Artikel 42 AEUV gelten die Vorschriften über staatliche Beihilfen somit nicht für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Erwägungsgrund 3 32019R0289
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