Erwägungsgrund 17 32026R1386
Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb einer Unternehmensgruppe sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, wenn diese Maßnahmen ausschließlich zum Zweck der internen Umstrukturierung, beispielsweise durch Fusion oder Spaltung, eines Ziels in der Union oder der Unternehmensgruppe, zu der das Ziel in der Union gehört, durchgeführt werden, ohne dass dies zu Änderungen der wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse des Ziels in der Union führt. Interne Umstrukturierungen sollten insbesondere dann vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, wenn sie nicht dazu führen, dass ein neuer ausländischer Investor Eigentum oder Kontrolle über das Ziel in der Union oder über ein Unternehmen erwirbt, das dieses Ziel in der Union unmittelbar oder mittelbar besitzt oder kontrolliert, sie nicht zu einer Erhöhung der von ausländischen Investoren gehaltenen Anteile führen und sie ausländischen Investoren keine zusätzlichen Rechte einräumen, die zu einer Änderung der tatsächlichen Beteiligung eines oder mehrerer ausländischer Investoren an der Leitung oder Kontrolle des Ziels in der Union führen könnten. Interne Umstrukturierungen, die die Einführung einer neuen juristischen Person mit Sitz in einem Drittstaat mit sich bringen, der nicht bereits in der vorgelagerten Eigentumskette des Ziels in der Union vertreten ist, könnten jedoch Sicherheitsrisiken schaffen und sollten daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden. Beispielsweise könnte ein solches Unternehmen dem Recht eines Drittstaats unterliegen, das natürlichen oder juristischen Personen die Verpflichtung auferlegt, Informationen zu nachrichtendienstlichen Zwecken ohne ordnungsgemäßes Verfahren oder Kontrollmechanismen weiterzugeben.