Erwägungsgrund 16 32026R1386
Übernahmen durch Abwicklungsinstrumente im Rahmen der betreffenden Abwicklungsrahmen (für Banken, zentrale Gegenparteien oder Versicherungsunternehmen) sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. In solchen Fällen ist Zeit ein kritischer Faktor und Entscheidungen werden oft über Nacht getroffen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Überprüfungsverfahren könnten die Fähigkeit zur zeitnahen Reaktion beeinträchtigen. Um die Finanzstabilität nicht zu gefährden, sollten deshalb Abwicklungsgeschäfte ausgenommen werden. Die Abwicklungsbehörden sollten die Zielvorgaben dieser Verordnung so weit wie möglich berücksichtigen, wenn sie Abwicklungsmaßnahmen unter Beteiligung eines ausländischen Investors durchführen, insbesondere wenn es sich um strategische Vermögenswerte handelt.