Erwägungsgrund 10 32026R1386
Die Überprüfung ausländischer Investitionen sollte im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden. Bei einer solchen Überprüfung sollten alle verfügbaren Informationen berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden. Dabei sollte dem Ziel Rechnung getragen werden, ein offenes Investitionsumfeld und den Binnenmarkt zu erhalten. Darüber hinaus sollte die Überprüfung ausländischer Investitionen im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, insbesondere mit den Artikeln 49 und 63 AEUV. Jegliche Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Kapitalverkehrs, die sich aus Überprüfungsmechanismen oder Überprüfungsentscheidungen ergeben könnten, wie die Auferlegung von Risikominderungsmaßnahmen oder die Untersagung bzw. die Rückabwicklung einer ausländischen Investition, sollten aus Gründen der der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit, einschließlich tatsächlicher und hinreichend schwerer Gefahren, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren, gerechtfertigt sein. Zu diesen Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zählen Gefahren für das Funktionieren der Institutionen und der wesentlichen öffentlichen Dienste, für die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder Dienstleistungen oder für das Überleben der Bevölkerung, die Gefahr einer schwerwiegenden Störung der Außenbeziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Nationen oder Gefahren im Hinblick auf militärische Interessen.