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Um die Wirksamkeit des Kooperationsmechanismus zu gewährleisten, ist es auch wichtig, in allen Mitgliedstaaten ein Mindestmaß an Informationen und Koordinierung im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen sicherzustellen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Diese Informationen sollten von den Mitgliedstaaten für ausländische Direktinvestitionen, die einer Überprüfung unterzogen werden, sowie auf Ersuchen für andere ausländische Direktinvestitionen zur Verfügung gestellt werden. Einschlägige Informationen sollten Aspekte wie die Eigentümerstruktur des ausländischen Investors sowie die Finanzierung der geplanten oder abgeschlossenen Investition einschließlich — sofern verfügbar — Informationen über Subventionen, die von Drittstaaten gewährt wurden, umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten sich um die Bereitstellung genauer, umfassender und zuverlässiger Informationen bemühen.
Der Kooperationsmechanismus sollte nur zum Schutz der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten…
Auf Aufforderung eines Mitgliedstaats, in dem eine ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde, sollte der betreffende ausländische…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten alle ausländischen Direktinvestitionen in ihrem Hoheitsgebiet mit, die einer…
Mit der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den…
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission ihre Überprüfungsmechanismen und alle Änderungen daran notifizieren und jährlich über die Anwendung ihrer…
Es sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, über den die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen können, wenn eine ausländische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.