Erwägungsgrund 15 32026R1386
Dauerhafte und direkte Beziehungen zwischen dem ausländischen Investor und einem Ziel in der Union entstehen, wenn der ausländische Investor eine wirksame Beteiligung an der Leitung oder Kontrolle des Ziels in der Union erlangt. Dies ist dann der Fall, wenn der ausländische Investor einen entscheidenden Einfluss auf das Ziel in der Union erlangt, das heißt, wenn er die Fähigkeit besitzt, die Geschäftspolitik des Ziels in der Union allein oder gemeinsam, tatsächlich oder rechtlich zu bestimmen. Eine wirksame Beteiligung an der Leitung oder Kontrolle des Ziels in der Union kann jedoch auch dann vorliegen, wenn der ausländische Investor zwar keinen entscheidenden Einfluss auf das Ziel in der Union hat, aber dessen Geschäftspolitik, Verhalten oder Entscheidungen dennoch wesentlich beeinflussen kann, etwa durch Aktienbesitz, Stimmrechte, Verträge — einschließlich der Hebelwirkung, die sich aus Beziehungen zu Lieferanten ergibt — oder eine bedeutende Vertretung im Vorstand.