Erwägungsgrund 4 32019R0474
Die vorübergehende Verwahrung sollte in die Liste der Zollförmlichkeiten aufgenommen werden, für die die Bestimmung des Zollkodex gilt, die das Erlöschen einer durch einen Verstoß entstandenen Zollschuld vorsieht, wenn der Verstoß keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betroffenen Verfahrens hatte, keinen Täuschungsversuch darstellte und in der Folge die Situation bereinigt wurde. Für die Zwecke des Erlöschens einer Zollschuld in diesen Fällen sollte die vorübergehende Verwahrung nicht anders behandelt werden als ein Zollverfahren. Die Befugnisübertragung an die Kommission zur Ergänzung der genannten Bestimmung des Zollkodex sollte ebenfalls dahin gehend geändert werden, dass sie die vorübergehende Verwahrung einschließt.