Erwägungsgrund 7 32019R0474
Eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben sollte für Waren gewährt werden, die im Verfahren der passiven Veredelung in einem Land oder einem Gebiet ausgebessert oder verändert wurden, mit dem die Union ein internationales Abkommen geschlossen hat, das eine solche Befreiung vorsieht, damit sichergestellt ist, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen in dieser Hinsicht nachkommt. Da die Geltung dieser Befreiung auf die Einfuhr der Waren beschränkt ist, die tatsächlich in dem betreffenden Land oder Gebiet ausgebessert oder verändert wurden, sollte sie nicht auf die Einfuhr von ausgebesserten oder veränderten Waren, die aus Ersatzwaren gewonnen wurden, oder auf Ersatzerzeugnisse im Standardaustausch ausgeweitet werden. Die Befreiung von Einfuhrzoll sollte daher nicht für diese Waren und Erzeugnisse gelten.