Erwägungsgrund 8 32019R0474
Müssen die Zollbehörden eine summarische Ausgangsanmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung für ungültig erklären, weil die betreffenden Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurden, sollte die Anmeldung oder die Mitteilung 150 Tage nach ihrer Abgabe unverzüglich — und nicht innerhalb von 150 Tagen nach ihrer Abgabe — für ungültig erklärt werden, da das die Frist ist, innerhalb deren die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden müssen.