Erwägungsgrund 9 32019R0474
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung der grundlegenden Ziele des wirksamen Funktionierens der Zollunion und der Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik, einige technische Probleme, die bei der Umsetzung des Zollkodex seit seinem Inkrafttreten festgestellt wurden, zu beheben, zwei Gebiete eines Mitgliedstaats in das Zollgebiet der Union einzubeziehen und den Zollkodex mit internationalen Abkommen, die zum Zeitpunkt seiner Annahme noch nicht in Kraft waren, in Übereinstimmung zu bringen. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.