Erwägungsgrund 5 32019R0474
Müssen die Zollbehörden eine summarische Eingangsanmeldung für ungültig erklären, weil die Waren, auf die sich die Anmeldung bezieht, nicht in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, sollte die summarische Eingangsanmeldung 200 Tage nach der Abgabe der Anmeldung unverzüglich — und nicht innerhalb von 200 Tagen nach der Abgabe der Anmeldung — für ungültig erklärt werden, da das die Frist ist, innerhalb deren die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden müssen.