Erwägungsgrund 10 32019R0497
Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, vor dem Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union zu gewährleisten, die in erheblichem Umfang vom Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängig sind, falls das Vereinigte Königreich ab dem Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union, was der 30. März 2019 sein könnte, keinen Zugang zu diesen Gewässern gewährt, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.