Erwägungsgrund 9 32019R0497
Im Interesse der Vereinfachung sollten die betroffenen Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, Änderungen ihres operationellen Programms im Rahmen von Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu kombinieren.