Erwägungsgrund 3 32019R0497
Wenn die GFP auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr findet, sind die Gewässer des Vereinigten Königreichs (Hoheitsgewässer und angrenzende ausschließliche Wirtschaftszone) nicht mehr Teil der Unionsgewässer. Ohne ein Austrittsabkommen besteht somit die Gefahr, dass Unionsschiffe ab dem 30. März 2019 den Zugang zu den Gewässern des Vereinten Königreichs und den entsprechenden Fangmöglichkeiten verlieren. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf die Fischereitätigkeiten der Unionsflotte und auf die wirtschaftlichen Erträge.