Erwägungsgrund 1 32019R0519
In den Beschreibungen der Fahrzeuge der Klassen T1 und T2 in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Klarstellungen zur Position der dem Fahrer nächstgelegenen Achse für Zugmaschinen mit umkehrbaren Fahrerplätzen und zur Methode der Berechnung der Höhe des Schwerpunkts vorzunehmen. Damit die Höhe des Schwerpunkts für Fahrzeuge der Klasse T2 exakt und einheitlich bestimmt werden kann, sollte Bezug auf international geltende Normen zur Bestimmung des Schwerpunkts einer Zugmaschine genommen werden.