Erwägungsgrund 4 32019R0519
In der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird von Einführern verlangt, für Produkte, die nicht den Anforderungen der Verordnung entsprechen oder ein erhebliches Risiko darstellen, eine Kopie der Übereinstimmungsbescheinigung bereitzuhalten. Es sollte klargestellt werden, dass damit auf einen EU-Typgenehmigungsbogen Bezug genommen wird. Daher sollte die genannte Verordnung dahingehend geändert werden, dass auf die korrekte Unterlage Bezug genommen wird.