Erwägungsgrund 2 32019R0519
Zur korrekten und vollständigen Durchführung dieser Verordnung und der nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ist es von größter Bedeutung, die unterschiedlichen Eigenschaften landwirtschaftlicher Zugmaschinen auf der Grundlage der Analyse ihrer technischen Merkmale genau zu definieren. Da die Diskussionen über die Festlegung der Klassen in den einschlägigen internationalen Gremien, in denen die Union mitwirkt, stattfinden, sollte die Kommission diesen Tätigkeiten Rechnung tragen, damit sowohl unverhältnismäßige und nachteilige Auswirkungen auf die Anwendung technischer Anforderungen und Prüfverfahren als auch alle nachteiligen Auswirkungen auf die Hersteller — insbesondere die Hersteller hochspezialisierter Zugmaschinen — abgewendet werden.