Erwägungsgrund 5 32019R0629
In Anbetracht der stetig steigenden Zahl der beim Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen und gemäß dem Schreiben des Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Juli 2018 ist in diesem Stadium der Schaffung des vorgenannten Verfahrens Vorrang einzuräumen, das dem Gerichtshof erlaubt, über die Zulassung von Rechtsmitteln zu entscheiden. Die Prüfung des Teils des Antrags des Gerichtshofs vom 26. März 2018, der die teilweise Übertragung der Vertragsverletzungsklagen an das Gericht betrifft, sollte in einem späteren Stadium erfolgen, nach der Vorstellung des in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 vorgesehenen Berichts über die Arbeitsweise des Gerichts im Dezember 2020. Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Bericht sich insbesondere auf die Effizienz des Gerichts und die Notwendigkeit und Wirksamkeit der Erhöhung der Zahl der Richter auf 56 konzentrieren sollte, wobei auch das Ziel zu berücksichtigen ist, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis beim Gericht sicherzustellen, wie in der Präambel der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 angegeben.