Erwägungsgrund 6 32019R0629
Daher gilt es, das Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union — bei gleichzeitiger Gewährleistung einer vollständigen terminologischen Kohärenz zwischen seinen Bestimmungen und den entsprechenden Bestimmungen des AEUV — zu ändern und geeignete Übergangsbestimmungen für die Behandlung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Rechtssachen vorzusehen —