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Die alphanumerischen Daten, die von den Mitgliedstaaten in das Zentralsystem einzugeben sind, sollten den Nachnamen (Familiennamen) und den bzw. die Vornamen der verurteilten Person sowie — sofern die Zentralbehörde über solche Informationen verfügt — alle etwaigen Pseudonyme oder Aliasdaten dieser Person enthalten. Wenn dem betreffenden Mitgliedstaat andere abweichende personenbezogene Daten, wie z. B. die unterschiedliche Schreibweise eines Namens in einem anderen Alphabet, bekannt sind, so sollte es möglich sein, diese Daten als zusätzliche Informationen in das Zentralsystem einzugeben.
Informationen, die aufzunehmen sind, wenn sie der Zentralbehörde vorliegen (zusätzliche Informationen): — Identitätsnummer der Person oder Art und Nummer der…
Nachname (Familienname) und, sofern verfügbar, Vorname(n);
Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/816 sowie folgende Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der…
Die alphanumerischen Daten sollten ferner als zusätzliche Information die Identitätsnummer oder die Art und Nummer der Identitätsdokumente der Person sowie die…
Die Mitgliedstaaten sollten in das Zentralsystem Fingerabdruckdaten eingeben, die verurteilten Drittstaatsangehörigen nach Maßgabe des nationalen Rechts im…
Die Mitgliedstaaten sollten im ECRIS-TCN Datensätze über verurteilte Drittstaatsangehörige anlegen. Das sollte, soweit möglich, automatisch und unverzüglich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.