Erwägungsgrund 8 32019R0957
Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV und der Stellungnahmen des RAC und des SEAC, auch zur Verfügbarkeit von Alternativen, vertritt die Kommission die Ansicht, dass die vorgeschlagene geänderte Beschränkung den vorgetragenen Bedenken Rechnung tragen würde, ohne die Industrie, die Lieferkette oder die Verbraucher erheblich zu belasten. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Dänemark vorgeschlagene Beschränkung in der, wie vom RAC und vom SEAC vorgeschlagen, geänderten Fassung eine zweckdienliche unionsweite Maßnahme darstellt, um das Risiko für die breite Öffentlichkeit zu beherrschen, das von Sprühprodukten ausgeht, welche ein Gemisch aus (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und TDFAs sowie organischen Lösungsmitteln enthalten.