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Soweit nach nationalem Recht zulässig, sollte ein Schwarmfinanzierungsdienstleister Anteile an einem anlagebasierten Schwarmfinanzierungsprojekt durch Aktualisierung seines Informationssystems übertragen können. Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister sollte es Kunden, die über seine Schwarmfinanzierungsplattform Anlagen getätigt haben, im Interesse der Transparenz und eines ungehinderten Informationsflusses ferner ermöglichen können, über ein Forum auf seiner Schwarmfinanzierungsplattform ihr Interesse am Kauf oder Verkauf von Krediten, übertragbaren Wertpapieren oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten, die ursprünglich auf dieser Schwarmfinanzierungsplattform angeboten wurden, anzeigen vorausgesetzt das Forum führt nicht die Interessen mehrerer Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten in einer Weise zusammen, die zu einem Vertrag im Zusammenhang mit diesen Anzeigen führt. Das von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister bereitgestellte Forum sollte daher kein internes System zur Zusammenführung von Aufträgen sein, das Kundenaufträge auf multilateraler Basis ausführt, es sei denn, der Schwarmfinanzierungsdienstleister verfügt in Bezug auf übertragbare Wertpapiere auch über eine gesonderte Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/65/EU oder als geregelter Markt gemäß Artikel 44 der genannten Richtlinie. Wurde Schwarmfinanzierungsdienstleistern keine solche Zulassung in Bezug auf übertragbare Wertpapiere erteilt, so sollten sie die Anleger klar und deutlich darüber unterrichten, dass sie keine Aufträge zum Zwecke des Kaufs oder Verkaufs von Verträgen im Zusammenhang mit Anlagen, die ursprünglich auf der Schwarmfinanzierungsplattform getätigt wurden, annehmen, dass jede An- und Verkaufstätigkeit auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform im Ermessen und in der Verantwortung des Anlegers liegt und dass sie keinen Handelsplatz im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU betreiben.
Schwarmfinanzierungsdienstleister können ein Forum betreiben und zulassen, dass ihre Kunden darauf ihr Interesse am Kauf und Verkauf von Krediten, übertragbaren…
Schwarmfinanzierungsdienstleister dürfen in Bezug auf die auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsangebote keine der folgenden…
Auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotene übertragbare Wertpapiere oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente, die auf einem für einen…
Schwarmfinanzierungsdienstleister können einzelnen Anlegern bestimmte Schwarmfinanzierungsprojekte vorschlagen, sofern sie einem oder mehreren der vom Anleger…
Zur Verbesserung der Dienstleistungen für ihre Kunden sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister in der Lage sein, einzelnen Anlegern…
Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform als neutrale Vermittler zwischen ihren Kunden operieren. Zur Vermeidung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.