Erwägungsgrund 44 32020R1503
Da sich kundige Anleger per Definition der Risiken bewusst sind, die mit Anlagen in Schwarmfinanzierungsprojekte verbunden sind, ist es nicht sinnvoll, sie zuvor einer Kenntnisprüfung zu unterziehen. Dementsprechend sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister nicht verpflichtet sein, Risikowarnungen an kundige Anleger zu übermitteln.