Erwägungsgrund 25 32020R1503
Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten Pläne für die Geschäftsfortführung im Krisenfall ausarbeiten müssen, in denen auf die mit einem Ausfall eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters zusammenhängenden Risiken eingegangen wird. Diese Geschäftsfortführungspläne sollten Bestimmungen für den Umgang mit entscheidenden Funktionen umfassen, die — je nach dem Geschäftsmodell des Schwarmfinanzierungsdienstleisters — Bestimmungen für die fortgesetzte Verwaltung ausstehender Kredite, die Kundenbenachrichtigung und die Übertragung von Vorkehrungen für die Verwahrung des Kundenvermögens einschließen könnten.