Erwägungsgrund 15 32021R2116
Die Haushaltsdisziplin erfordert auch, dass die jährliche Obergrenze für die aus dem EGFL finanzierten Ausgaben unter allen Umständen und in allen Phasen des Haushaltsverfahrens und des Haushaltsvollzugs eingehalten wird. Daher ist es notwendig, die nationale Obergrenze für die Direktzahlungen für jeden Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 als finanzielle Obergrenze des betreffenden Mitgliedstaats für diese Direktzahlungen anzusehen, und die Erstattungen dieser Zahlungen müssen innerhalb dieser genannten finanziellen Obergrenze bleiben.