Erwägungsgrund 8 32020R0460
Damit sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die erforderlichen Investitionen unverzüglich tätigen zu können, sollte die Kommission für die im Jahr 2020 jeweils vorgelegte jährliche Rechnungslegung keine Einziehungsanordnungen über von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehende Beträge ausstellen. Die Mitgliedstaaten sollten die nicht wiedereingezogenen Beträge zur Beschleunigung von Investitionen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch verwenden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und den fondsspezifischen Vorschriften förderfähig sind.