Erwägungsgrund 9 32020R0460
Die 2020 nicht wiedereingezogenen Beträge sollten beim Abschluss der Programme abgerechnet werden oder Gegenstand von Einziehungsanordnungen sein.
Die 2020 nicht wiedereingezogenen Beträge sollten beim Abschluss der Programme abgerechnet werden oder Gegenstand von Einziehungsanordnungen sein.